§ 39 Folgen der Entlassung
Stand: 10.06.2019
Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 39 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 – 4 S 1438/03Zitiert von 7
- BVerfG, 17.11.2004 – 2 BvL 10/02Zitiert von 6
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 6/14Zitiert von 2
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 4/14Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Kosten der Nachversicherung ausscheidender BeamterZitiert von 9
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14Zitiert von 2
- OLG Oldenburg, 07.06.2017 – 4 UF 198/16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 40/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 41/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 42/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
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